Sitzung: 19.04.2016 GRS_25_2016
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat spricht den bisherigen Führungskräften der Feuerwehr Ried,
Kommandanten Wolfgang Uhl und dem Stellvertretenden Kommandanten Stefan Sirch
sowie dem Kommandanten der FF Behlingen, Herrn Jürgen Kornelli, seinen Dank für
die geleistete Arbeit aus.
2.
Der Gemeinderat beschließt, die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Kammeltal wie folgt zu ändern:
Satzung für
die Freiwilligen Feuerwehren
der
Gemeinde Kammeltal
Die
Gemeinde Kammeltal erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr.
1 der Gemeindeordnung folgende
Satzung
I. Allgemeines
§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen
(1) Zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben betreibt die Gemeinde Kammeltal als
organisatorisch selbständige öffentliche Einrichtung folgende Ortsfeuerwehren:
Freiwillige Feuerwehr
Behlingen-Ried
Freiwillige Feuerwehr
Ettenbeuren
Freiwillige Feuerwehr
Hammerstetten
Freiwillige Feuerwehr
Unterrohr
Freiwillige Feuerwehr
Wettenhausen
(2) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von
Einsatzkräften bedient sich die Gemeinde der Unterstützung der jeweiligen Feuerwehrvereine.
Die innere Organisation der Feuerwehrvereine ist nicht Gegenstand dieser
Satzung.
(3) Rechtsgrundlage
für die Freiwilligen Feuerwehren, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer
Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu
seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2 Freiwillige Leistungen
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren können aufgrund
dieser Satzung insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen,
die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils
auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen
nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es
nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist).
2. Überlassung
von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist,
dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung
freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne
von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entscheidet der jeweilige Kommandant, soweit die
Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehren
erbracht werden. Im Übrigen entscheidet der jeweilige Kommandant über
Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistungen nur, wenn ihm der 1. Bürgermeister diese Befugnis
übertragen hat; sonst entscheidet der 1. Bürgermeister oder der Gemeinderat.
II. Personal
§ 3 Wahl der Kommandanten der Ortsfeuerwehren
(1) Die Wahl der Kommandanten jeder
Ortsfeuerwehr findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt
hierzu die Feuerwehrdienstleistenden der jeweiligen Ortsfeuerwehr mindestens
zwei Wochen vor dem Wahltag ein.
(2) Der
1. Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet
die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer
zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine
Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die
Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht
Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach
Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) Jeder Wahlberechtigte
(Feuerwehrdienstleistender o. Feuerwehranwärter, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat) hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.
(4) Der
Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens.
1.
Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten
schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung
zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie
sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden;
über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn
keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der
Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich
mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen keine äußerlichen Kennzeichen
tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzettel
unterscheidet. Der Wahlleiter lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren
und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder kein Bewerber
zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber
durchgeführt.
2.
Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die
Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt
wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein
Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (z. B. mit „Ja“ oder „Nein“ oder mit
Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder dass der
Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber
durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber,
so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer
Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens
gewählt werden.
Der Wahlberechtigte hat den
ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von
diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die
Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der
Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist
der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn
des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden
widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
3.
Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl
prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt
das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand
nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet
Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste
Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern
entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch
wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein
Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten
hat.
Bei der Stichwahl ist der
Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste
Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der
Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der
Versammlung ziehen lässt.
4.
Wahlannahme
Nach der Wahl befragt der
Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu
wiederholen.
(5) Der Wahlleiter lässt über die Wahl, die Feststellung
des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und
die Beisitzer unterzeichnen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl des
Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
§ 4 Verpflichtung
Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach den für die Feuerwehr geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Ausfertigung dieser Satzung überreichen.
§ 5 Übertragung besonderer
Aufgaben
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete
Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die
Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant
zuständig.
§ 6 Persönliche Ausstattung
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene
persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem
Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch
außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der
Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
§ 7 Anzeigepflichten bei Schäden
Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten
unverzüglich zu melden:
- im Dienst erlittene eigene
Körper- und Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der
persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in
Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten.
Hat die Gemeinde nach § 1552 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 22 der
Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige
zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit
mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8 Dienstverhinderung
Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des
Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende
nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen
oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für
das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich
Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu
entschuldigen. Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten
Mitteilungen zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend
oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein
werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden.
§ 9 Pflichtverletzungen
Der Kommandant kann Verletzungen von
Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
-
mündlicher oder schriftlicher Verweis
-
Androhung des Ausschlusses
-
Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, §10 Abs. 2 dieser Satzung).
§ 10
Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der
Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären.
(2) Der Feuerwehrkommandant hat
einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen
gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen
will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblicher
Tatsachen zu äußern. Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist
insbesondere gegeben bei
-
unehrenhaftem Verhalten im Dienst
-
grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst
-
fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen
-
Trunkenheit im Dienst
-
Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen
-
dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von
Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Der Feuerwehrkommandant hat
dem Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III. Besondere Pflichten des
Kommandanten
§ 11 Dienst- und Ausbildungsplan
(1)
Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume)
einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat
mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können
auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2)
Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen.
§ 12 Dienstreisen
Der Kommandant hat dafür zu
sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der
Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch
für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
§ 13 Jahresbericht
(1)
Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres
über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus
dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In
dem Bericht ist die Anzahl der Mannschaft- und Führungsdienstgrade und der
Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus
Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die
Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht
auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2)
Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2
und 3 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese
Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 11.12.2012 außer Kraft.
Kammeltal,
Kiermasz,
Erster Bürgermeister
3. Die
Gemeinde Kammeltal bestätigt Herrn Simon Saur als Kommandanten sowie Herrn
Wolfgang Leopold als Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr
Behlingen-Ried für die Amtszeit ab dem Wirksamwerden des Zusammenschlusses der
FF Behlingen und Ried zu einer gemeinsamen Wehr gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG.