Sitzung: 19.05.2015 GRS_14_2015
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Auf Grund der
Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kammeltal
folgende
Beitrags-und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder
gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für
Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt,
wenn
1. für sie
nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
2. sie –
auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung
tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld
entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht
die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine
wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser
Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach
der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen
Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die
Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu
beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb
aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die
Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so
ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen
Nutzung anzusetzen.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung
zur Erschließungsstraße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich,
wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen.
Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20
Baunutzungsverordnung) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die
Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im
Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.
Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21
Baunutzungsverordnung) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der
Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt
durch 3,5. Ist im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere
Geschossfläche zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Ist
im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese
maßgebend.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines
Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand
der Planungsarbeiten zu ermitteln. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln
nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl
(GFZ), wenn
a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der
Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die
zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige
Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden
ist.
Abs.
2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren
Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der
durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB
i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung
vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Bei Grundstücken, für
die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen
Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.
(7) Die Geschossfläche der
auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an
die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen
und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige
Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind
oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche
ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alt., 21a Abs. 4
BauNVO).
Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie
auf die zulässige Geschossfläche (§20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten
Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die
Geschossfläche der vorhandenen Bebauung.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen
Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie
ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen
oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt
nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung
angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher
Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Fall der Vergrößerung
eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch
keine Beiträge geleistet wurden,
-
wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34
Abs. 4 BauGB später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
- wenn sich durch eine
nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze
2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche
vergrößert,
- im Falle der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes i. S. d. § 5 Abs. 7, wenn
infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
entfallen, oder
- für
Außenbereichsgrundstücke (Absatz 8), wenn sich die der Beitragsberechnung
zugrunde gelegte Geschossfläche i. S. v. Absatz 8 später
vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach
Absatz 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
§
6 Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,92
€
b) pro m² Geschossfläche 10,54 €
(2)
Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf,
wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg,
wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der
Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der
Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der
voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
§ 8 Erstattung
des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die
Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit
Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile
der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu
erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch
entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt
des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte)
sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3)
Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die
Benutzung der Entwässerungseinrichtung eine Grundgebühr, Schmutzwassergebühren
und Niederschlagswassergebühren.
§ 9a Grundgebühr
(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Befinden
sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so
wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. 3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind,
wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern
mit Dauerdurchfluss
bis 5 m³/h........................................................................................................
36,10 €/Jahr
bis 10 m³/h ..................................................................................................... 72,20
€/Jahr
bis 16 m³/h.................................................................................................... 115,53
€/Jahr
über 16 m³/h................................................................................................. 231,05
€/Jahr“.
§ 10 Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt 2,34 € pro
Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwassermenge
gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der
Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf
dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten
und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist
grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der
Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Werden Wassermengen nicht vollständig über
Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage
zugeführte Wassermenge pauschal 13 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag
30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der
tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt,
insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung
gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge
von 15 m³/Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis
der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des
Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
Die Wassermengen werden
durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen,
wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach
Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchte Wasser.
(4) Im Fall des § 10 Abs. 2
Sätze 5 bis 7 ist der Abzug insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Person, die auf dem
heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag 30.06. wohnt oder beschäftigt ist, pro
Jahr unterschreiten würde.
§ 10a Bemessungsgrundlage für die
Niederschlagswassergebühren
(1) Die
Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten
Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Als befestigt im Sinne
des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so
beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom
Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere
Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
Weicht auf mehr als 20 %
der befestigten Fläche eines Grundstücks der Abflusswert erheblich ab, so kann
auf Antrag der Flächenansatz für diese Flächen entsprechend folgender Tabelle
mit dem Abflusswert verringert werden:
Flächentyp |
Art der Befestigung |
Abflussbeiwert |
Gründach
(Neigung Bis 15° oder ca. 25 % ) |
Humusiert
< 10 cm Aufbau Humusiert
> 10 cm Aufbau |
0,5 0,3 |
Straßen, Wege und Plätze (flach) |
Fester Kiesbelag Pflaster mit offenen Fugen Lockerer Kiesbelag, Schotterrasen Verbundsteine mit Fugen Sickersteine, Rasengittersteine |
0,6 0,5 0,3 0,25 0,15 |
(3) Überbaute und
befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes
Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und
z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere
Vorflut erhält.
Wenn ein Überlauf in die
öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig
herangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser
von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für
diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von
der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum
25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren
zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Der Gebührenschuldner
hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der
für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen (1) bis (4) maßgeblichen
Flächen einzureichen. Hierzu sind der Gemeinde ein Lageplan im Maßstab 1:1000 oder andere geeignete Unterlagen zu
übergeben, in denen die maßgeblichen Flächen zeichnerisch dargestellt und die
für die Berechnung der Flächen erforderlichen Maße eingetragen und Angaben
gemacht sind.
Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des
Veranlagungszeitraums.
Änderungen der der
Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch
ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung in gleicher
Form der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden
Veranlagungszeitraum berücksichtigt.
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6) Kommt der
Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder
unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,37 € pro m² pro Jahr.
§ 11 Gebührenzuschläge
(1) Für Abwässer i.S.d. §
10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung
(Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der
Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag bis
zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises
für die Schmutzwassergebühr erhoben.
§
12 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von
Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag,
der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn
eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3)
Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld neu.
§
13 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer
im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder
ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner
ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer
gemeinsam haften.
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird
jährlich abgerechnet. Die Grund-, Schmutzwasser- und die
Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld
sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe
eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung
der Jahresgesamteinleitung fest.
§
15 Pflichten der Beitrags- und
Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen -
Auskunft zu erteilen.
§
16 In-Kraft-Treten
(1)Diese Satzung tritt eine Woche nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.07.2014
außer Kraft.
(3) Beitragstatbestände, die von vorangegangenen
Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit
bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Wurden solche Beitragstatbestände nicht oder nicht vollständig veranlagt oder
sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der
Beitrag nach der vorliegenden Satzung.
(4) Ist bei Grundstücken, für die nach früher
geltendem Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, die zulässige
Geschossfläche größer als die nach früherem Satzungsrecht maßgebende
Geschossfläche, so entsteht eine weitere Beitragsschuld für den Unterschied
zwischen zulässiger und bisheriger Geschossfläche mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung. Die Beitragsschuld entsteht bei unbebauten Grundstücken erst mit deren
Bebauung, bei bebauten Grundstücken erst mit der Vergrößerung der nach früherem
Satzungsrecht maßgebenden Geschossfläche.
Kammeltal, 19.
Mai 2015
Gemeinde
Kammeltal
Kiermasz
Erster
Bürgermeister