Sitzung: 18.04.2023 GRS_04_2023
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Beschluss:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal
(Kindergärten, Kinderhaus, Kinderhort und Kinderkrippe)
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
Aufgrund
von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kammeltal
folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die
Gemeinde Kammeltal erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen
(§1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einer
Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung
angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des
Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren
jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats.
(2) Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entsteht mit der Anmeldung zur
Teilnahme am Mittagessen, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt.
(3) Die Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der
Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens einen Tag vorher gemeldet
werden. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn
das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.
(4) Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 (Benutzungsgebühren) werden im Voraus bis
zum dritten Werktag eines jeden Monats für den gesamten Monat fällig. Die
Gebühren nach § 5 Abs. 2 (Essensgebühr) werden im Nachhinein, d. h. bis zum zehnten
Werktag des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der
Gemeinde Kammeltal ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen.
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühr i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des
Besuchs der Kindertageseinrichtung.
§ 5 Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:
1. Kindergärten
Kindergarten |
||
Buchungszeiten |
über 3 Jahre |
unter 3 Jahre |
bis 4
Stunden |
140,00 € |
165,00 € |
4 – 5 Stunden |
155,00 € |
185,00 € |
5 – 6 Stunden |
170,00 € |
205,00 € |
6 – 7 Stunden |
190,00 € |
225,00 € |
7 – 8 Stunden |
210,00 € |
250,00 € |
8 – 9 Stunden |
230,00 € |
275,00 € |
> 9 Stunden |
255,00 € |
305,00 € |
2. Kinderkrippe
Buchungszeiten |
Krippengebühr |
bis 3 Stunden |
200,00 € |
3 – 4 Stunden |
220,00 € |
4 – 5 Stunden |
245,00 € |
5 – 6 Stunden |
270,00 € |
6 – 7 Stunden |
300,00 € |
7 – 8 Stunden |
330,00 € |
8 – 9 Stunden |
365,00 € |
> 9 Stunden |
405,00 € |
3. Kinderhort
Buchungszeiten |
Hortgebühr |
bis 1 Stunde |
90,00 € |
1 - 2 Stunden |
100,00 € |
2 – 3 Stunden |
110,00 € |
3 – 4 Stunden |
125,00 € |
4 – 5 Stunden |
140,00 € |
5 – 6 Stunden |
155,00 € |
6 – 7 Stunden |
175,00 € |
Das Getränke- und Spielgeld ist in
den o. a. Sätzen enthalten.
(2) Wird ein Frühstück in der Kindertageseinrichtung angeboten, entsteht für
jedes teilnehmende Kind monatlich eine zusätzliche Gebühr in Höhe des
Selbstkostenpreises. Die aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung
bekannt gemacht.
(3) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes
Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erstatten. Die
aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bekannt
gemacht.
(4) Im Kneipp-Kindergarten Wettenhausen fällt jährlich für jedes Kind ein
Kneipp-Beitrag in Höhe von derzeit 5,00 € an.
(5) Für Kinder, die den Hort besuchen, ist die Ferienbetreuung in den
Gebühren enthalten. Für Buchungen ausschließlich für die Ferienbetreuung wird
je Woche eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben.
(6) Für Änderungen nach § 4 der Kindertageseinrichtungssatzung wird eine Bearbeitungsgebühr
von 20,00 € erhoben.
§ 6 Geschwisterermäßigung
Besuchen
zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- und Halbgeschwister)
eine Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere
Kind um 10,00 € ermäßigt.
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 20.07.2022 und ihre
Änderungssatzungen außer Kraft.
Kammeltal,
…2023
Gemeinde
Kammeltal
Wick
Erster
Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der vorliegenden Fassung zu. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.