Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Beschluss:

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal

(Kindergärten, Kinderhaus, Kinderhort und Kinderkrippe)

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Die Gemeinde Kammeltal erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner sind,

 

a)      die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

 

b)      diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

 

(2)   Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)   Die Gebühr i. S. von § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn des Monats.

 

(2)   Die Essensgebühr i. S. von § 5 Abs. 2 entsteht mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen, wenn nicht eine Abbestellung erfolgt.

 

(3)   Die Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens einen Tag vorher gemeldet werden. In allen anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

 

(4)   Die Gebühren nach § 5 Abs. 1 (Benutzungsgebühren) werden im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühren nach § 5 Abs. 2 (Essensgebühr) werden im Nachhinein, d. h. bis zum zehnten Werktag des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet der Gemeinde Kammeltal ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen.

 

§ 4 Gebührenmaßstab

 

Die Höhe der Gebühr i. S. des § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

 

§ 5 Gebührensatz

 

(1)   Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Kindergärten

 

Kindergarten

Buchungszeiten

über 3 Jahre

unter 3 Jahre

bis  4 Stunden

140,00 €

165,00 €

4 – 5 Stunden

155,00 €

185,00 €

5 – 6 Stunden

170,00 €

205,00 €

6 – 7 Stunden

190,00 €

225,00 €

7 – 8 Stunden

210,00 €

250,00 €

8 – 9 Stunden

230,00 €

275,00 €

> 9 Stunden

255,00 €

305,00 €

 

2.      Kinderkrippe

 

Buchungszeiten

Krippengebühr

bis 3 Stunden

200,00 €

3 – 4 Stunden

220,00 €

4 – 5 Stunden

245,00 €

5 – 6 Stunden

270,00 €

6 – 7 Stunden

300,00 €

7 – 8 Stunden

330,00 €

8 – 9 Stunden

365,00 €

> 9 Stunden

405,00 €

 

3.      Kinderhort

 

Buchungszeiten

Hortgebühr

bis 1 Stunde

90,00 €

1 - 2 Stunden

100,00 €

2 – 3 Stunden

110,00 €

3 – 4 Stunden

125,00 €

4 – 5 Stunden

140,00 €

5 – 6 Stunden

155,00 €

6 – 7 Stunden

175,00 €

 

Das Getränke- und Spielgeld ist in den o. a. Sätzen enthalten.

 

(2)   Wird ein Frühstück in der Kindertageseinrichtung angeboten, entsteht für jedes teilnehmende Kind monatlich eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Selbstkostenpreises. Die aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung bekannt gemacht.

 

(3)   Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Gemeinde zu erstatten. Die aktuelle Gebühr wird durch Aushang in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bekannt gemacht.

 

(4)   Im Kneipp-Kindergarten Wettenhausen fällt jährlich für jedes Kind ein Kneipp-Beitrag in Höhe von derzeit 5,00 € an.

 

(5)   Für Kinder, die den Hort besuchen, ist die Ferienbetreuung in den Gebühren enthalten. Für Buchungen ausschließlich für die Ferienbetreuung wird je Woche eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben.

 

(6)   Für Änderungen nach § 4 der Kindertageseinrichtungssatzung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € erhoben.

 

 

§ 6 Geschwisterermäßigung

 

Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- und Halbgeschwister) eine Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 10,00 € ermäßigt.

 

 

§ 7 In-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 20.07.2022 und ihre Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

Kammeltal, …2023

 

Gemeinde Kammeltal

 

 

 

Wick

Erster Bürgermeister

 

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der vorliegenden Fassung zu. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt.