Sitzung: 24.02.2015 GRS_11_2015
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Für
Vollzugsgeschäfte, insbesondere Messungsanerkennungen und Auflassungen, die
nach den Vorgaben der Geschäftsordnung in den Zuständigkeitsbereich des
Bürgermeisters fallen bzw. für die der Gemeinderat bzw. ein beschließender
Ausschuss im Rahmen eines zustimmenden Beschlusses seine Zustimmung erteilt
hat, ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, unter Befreiung von § 181 BGB
zugleich auch für den anderen Vertragsteil/ die anderen Vertragsteile zu
handeln.
Dies gilt in
entsprechender Weise auch für die rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der
Gemeinde Kammeltal. Weiter wird der Bürgermeister ermächtigt, eine der Gemeinde
Kammeltal seitens des Vertragspartners erteilte Vollmacht zur Abwicklung des
Vertrags (insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung und zur Abgabe
aller sonst für den Grundbuchvollzug nötigen Erklärungen), welche das Recht auf
Erteilung von Untervollmacht beinhaltet, im Wege der Untervollmacht unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, weiterzugeben, so dass der
Bevollmächtigte auch für den Vertragspartner handeln kann.
Soweit der
Bürgermeister und/oder rechtsgeschäftliche Bevollmächtigte in der
Vergangenheit, insbesondere im Rahmen von Messungsanerkennungen und
Auflassungen bzw. sonstiger Vollzugsgeschäfte, ohne eine solche Befreiung von §
181 BGB gehandelt haben, wird deren Handeln sowohl namens der Gemeinde
Kammeltal als auch aufgrund erteilter Vollmacht namens des Vertragspartners
ausdrücklich genehmigt und den Handelnden Befreiung von Beschränkungen des § 181
BGB erteilt.