Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Für Vollzugsgeschäfte, insbesondere Messungsanerkennungen und Auflassungen, die nach den Vorgaben der Geschäftsordnung in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen bzw. für die der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss im Rahmen eines zustimmenden Beschlusses seine Zustimmung erteilt hat, ist der Erste Bürgermeister ermächtigt, unter Befreiung von § 181 BGB zugleich auch für den anderen Vertragsteil/ die anderen Vertragsteile zu handeln.

 

Dies gilt in entsprechender Weise auch für die rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten der Gemeinde Kammeltal. Weiter wird der Bürgermeister ermächtigt, eine der Gemeinde Kammeltal seitens des Vertragspartners erteilte Vollmacht zur Abwicklung des Vertrags (insbesondere zur Messungsanerkennung und Auflassung und zur Abgabe aller sonst für den Grundbuchvollzug nötigen Erklärungen), welche das Recht auf Erteilung von Untervollmacht beinhaltet, im Wege der Untervollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, weiterzugeben, so dass der Bevollmächtigte auch für den Vertragspartner handeln kann.

 

Soweit der Bürgermeister und/oder rechtsgeschäftliche Bevollmächtigte in der Vergangenheit, insbesondere im Rahmen von Messungsanerkennungen und Auflassungen bzw. sonstiger Vollzugsgeschäfte, ohne eine solche Befreiung von § 181 BGB gehandelt haben, wird deren Handeln sowohl namens der Gemeinde Kammeltal als auch aufgrund erteilter Vollmacht namens des Vertragspartners ausdrücklich genehmigt und den Handelnden Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.