Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die nachfolgende Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal wird beschlossen:

 

Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal

(Kindertageseinrichtungssatzung)

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:

 

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

 

(1)       Die Gemeinde Kammeltal betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.

 

(2)       Die Kindertageseinrichtungen sind:

 

-     Kindergarten Behlingen, Stefanstraße 2, 89358 Kammeltal,

OT Behlingen

-     Kindergarten Ettenbeuren, Blumenstr. 2, 89358 Kammeltal,

OT Ettenbeuren

-     Kneipp-Kindergarten Wettenhausen, Dossenbergerstraße 46,

89358 Kammeltal, OT Wettenhausen

 

als Kindergärten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.

 

-       der Kinderhort an dem Kindergarten Ettenbeuren, Anschrift wie oben, im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet,

 

-       die Kinderkrippe im Kindergarten Ettenbeuren, Anschrift wie oben, im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet.

 

(3)       Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung

der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht

betrieben.

 

§ 2 Personal

 

(1)       Die Gemeinde Kammeltal stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwenige Personal.

 

(2)       Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder müssen durch geeignetes

und ausreichendes pädagogisches Personal gesichert sein.

 

§ 3 Elternbeirat

 

(1)       Für jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

 

(2)       Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14

BayKiBiG.

§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung

 

(1)       Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten

voraus. Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung die

erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen. Erforderliche Unterlagen bzw. Nachweise für die Anmeldung sind beizubringen. 

 

(2)       Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer

Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde Kammeltal Buchungszeiten für

das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde Kammeltal festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit ( § 9 Abs. 1) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10). 

 

(3)       Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils

zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig und

Bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 5 Aufnahme

 

(1)       Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde

Kammeltal im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde Kammeltal bzw. die Leitung der Kindertageseinrichtung teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.

 

(2)       Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der

verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze vorhanden, erfolgt die Auswahl unter den in der Gemeinde Kammeltal wohnenden Kindern anhand der nachfolgenden Dringlichkeitsstufen:

 

-               Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden,

-               Kinder, bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der

alleinerziehende Elternteil berufstätig ist,

-               Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

-               Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in

einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

 

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

 

(3)       Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung des

Kindes für den Besuch der Kindertageseinrichtung. In Einzelfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Nachweis dieser Eignung verlangt werden, das bei der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein darf.

 

(4)       Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde Kammeltal wohnenden Kinder

unbefristet.

 

(5)       Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere

freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden.

 

(6)       Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht

entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes

7 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.

 

(7)       Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste

eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufen, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

 

(8)       Sofern an einem Standort sowohl Kindergarten- als auch Kinderkrippengruppen geführt werden, entscheidet die Leitung der Einrichtung über die konkrete Gruppenzuordnung.

 

§ 6 Abmeldung; Ausscheiden

 

(1)       Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch die schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten.

 

(2)       Die Abmeldung ist während des Kindergarten- / Schuljahres nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, wobei eine Abmeldung zum 31.07. eines Jahres nur für Kinder, die in diesem Jahr in die Schule kommen, möglich ist. Abmeldungen können sonst nur zum Ende des Kindergartenjahres bis spätestens 31.05. im Kindergartenjahr erfolgen.

 

§ 7 Ausschluss

 

(1)       Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung

ausgeschlossen, werden wenn

 

a)            es innerhalb von drei Monat insgesamt über zwei Wochen

unentschuldigt gefehlt hat,

            b)         es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,

            c)         die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen

Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,

d)        das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder anderen gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,

            e)         die Personensorgeberechtigten ihrer Zahlungsverpflichtung trotz

Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,

           

f)          sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der

Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

 

(2)       Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeitrat (§ 3) zu hören.

 

§ 8 Krankheit, Anzeige

 

(1)       Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

 

(2)       Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

 

(3)       Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

(4)       Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.

 

§ 9 Öffnungszeiten, Kernzeiten, Verpflegung

 

(1)       Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Kammeltal bzw. der Kindergärten rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu Buchen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3).

Die pädagogische Kernzeit in den Kindergärten wird für Kinder bis zur Einschulung auf die Zeit von täglich 08:15 Uhr bis 12:15 Uhr festgelegt.

 

(2)       Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch die Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.

 

(3)       Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Gemeinde Kammeltal bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.

 

(4)       Kinder, die die Kindergärten Ettenbeuren und Wettenhausen besuchen können in den Kindertageseinrichtungen ein Mittagessen einnehmen. Diese ist kostenpflichtig, der Preis kann im jeweiligen Kindergarten erfragt werden.

 

(5)       Werden Flachen- und Gläschennahrung, Windeln oder besondere Pflegemittel für das zu betreuende Kind benötigt, sind diese der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

§ 10 Buchungszeiten

 

(1)       Die Mindestbuchungszeiten betragen:

           

a)    Kindergarten:

Entsprechend der in § 9 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten pädagogischen Kernzeit.

 

b)    Kinderhort:

10 Stunden pro Woche

 

c)    Kinderkrippe:

15 Stunden pro Woche

 

(2)       Die tatsächlichen Buchungszeiten können in der Eingewöhnungsphase der Kinder von den vereinbarten Buchungszeiten nach unten abweichen.

 

(3)       Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung der Buchungszeit an anderen Tagen verrechnet werden.

 

§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende

 

(1)       Die Kindertageseinrichtungen kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

 

(2)       Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Elterngespräche zu besuchen. 

 

(3)       Die Termine für Elterngespräche werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.

 

§ 12 Betreuung auf dem Wege

 

Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Kindergartenkinder müssen vor Ende der Öffnungszeiten persönlich abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zum und vom Kindergarten, sowie für die Schulkinder auf dem Weg vom Kindergarten zur Schule und zurück, liegt bei den Personensorgeberechtigten.

 

§ 13 Unfallversicherungsschutz

 

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

 

§ 14 Haftung

 

(1)       Die Gemeinde Kammeltal haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entsteht, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)       Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die mitgebrachten Sachen (Hausschuhe, Taschen, Kleidung usw.) zu kennzeichnen. Für ein Abhandenkommen oder Beschädigungen der mitgebrachten Sachen haftet die Trägerin nicht.

 

(3)       Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Kammeltal für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde Kammeltal zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2012 außer Kraft.

 

 

Kammeltal, 23.07.2019

 

 

GEMEINDE KAMMELTAL

 

Kiermasz

Erster Bürgermeister