Sitzung: 23.07.2019 GRS_63_2019
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Die nachfolgende Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal wird beschlossen:
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kammeltal
(Kindertageseinrichtungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kammeltal folgende Satzung:
§
1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Kammeltal betreibt ihre
Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist
freiwillig.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:
- Kindergarten
Behlingen, Stefanstraße 2, 89358 Kammeltal,
OT
Behlingen
- Kindergarten
Ettenbeuren, Blumenstr. 2, 89358 Kammeltal,
OT
Ettenbeuren
- Kneipp-Kindergarten
Wettenhausen, Dossenbergerstraße 46,
89358
Kammeltal, OT Wettenhausen
als Kindergärten im
Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren
bis zur Einschulung.
- der
Kinderhort an dem Kindergarten Ettenbeuren, Anschrift wie oben, im Sinne des
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an
Schulkinder richtet,
- die
Kinderkrippe im Kindergarten Ettenbeuren, Anschrift wie oben, im Sinne des Art.
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG, dessen Angebot sich überwiegend an Kinder unter
drei Jahren richtet.
(3) Die
Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung
der dort aufgenommenen
Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht
betrieben.
§
2 Personal
(1) Die
Gemeinde Kammeltal stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
das für den Betrieb
ihrer Kindertageseinrichtungen notwenige Personal.
(2) Die
Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder müssen durch geeignetes
und ausreichendes
pädagogisches Personal gesichert sein.
§
3 Elternbeirat
(1) Für
jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Aufgaben
und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14
BayKiBiG.
§
4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung
(1) Die
Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten
voraus. Die Anmeldenden
sind verpflichtet, bei der Anmeldung die
erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten
zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind
unverzüglich mitzuteilen. Erforderliche Unterlagen bzw. Nachweise für die
Anmeldung sind beizubringen.
(2) Bei
der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer
Betreuungsvereinbarung
mit der Gemeinde Kammeltal Buchungszeiten für
das Betreuungsjahr
festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung
regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde Kammeltal festgelegten
Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit ( § 9 Abs. 1) sowie die weiteren
(von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten
(Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder
sicherzustellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei
Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).
(3) Die
Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils
zum Monatsanfang unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig und
Bedarf einer neuen schriftlichen
Vereinbarung.
§
5 Aufnahme
(1) Über
die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde
Kammeltal im Benehmen
mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde Kammeltal bzw. die
Leitung der Kindertageseinrichtung teilt die Entscheidung den
Personensorgeberechtigten mit.
(2) Die
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der
verfügbaren Plätze. Sind
nicht genügend Plätze vorhanden, erfolgt die Auswahl unter den in der Gemeinde
Kammeltal wohnenden Kindern anhand der nachfolgenden Dringlichkeitsstufen:
-
Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig
werden,
-
Kinder, bei denen alle
Personensorgeberechtigten oder der
alleinerziehende Elternteil berufstätig ist,
-
Kinder, deren Familien sich in einer
besonderen Notlage befinden;
-
Kinder, die im Interesse einer sozialen
Integration der Betreuung in
einer Kindertageseinrichtung bedürfen.
Zum Nachweis der
Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3) Die
Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung des
Kindes für den Besuch
der Kindertageseinrichtung. In Einzelfällen kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes zum Nachweis dieser Eignung verlangt werden, das bei der Vorlage nicht
älter als zwei Wochen sein darf.
(4) Die
Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde Kammeltal wohnenden Kinder
unbefristet.
(5) Auswärtige
Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere
freie Plätze verfügbar
sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann
widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt
wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde
sollen vorab gehört werden.
(6) Kommt
ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht
entschuldigt, kann der
Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes
7 anderweitig vergeben
werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(7) Nicht
aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste
eingetragen. Bei
freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der
Dringlichkeitsstufen, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem
Zeitpunkt der Antragstellung.
(8) Sofern an einem Standort sowohl
Kindergarten- als auch Kinderkrippengruppen geführt werden, entscheidet die
Leitung der Einrichtung über die konkrete Gruppenzuordnung.
§ 6 Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der
Kindertageseinrichtung erfolgt durch die schriftliche Abmeldung seitens der
Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist während des
Kindergarten- / Schuljahres nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug) unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich, wobei eine
Abmeldung zum 31.07. eines Jahres nur für Kinder, die in diesem Jahr in die
Schule kommen, möglich ist. Abmeldungen können sonst nur zum Ende des
Kindergartenjahres bis spätestens 31.05. im Kindergartenjahr erfolgen.
§
7 Ausschluss
(1) Ein
Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung
ausgeschlossen, werden
wenn
a)
es innerhalb von drei Monat insgesamt über
zwei Wochen
unentschuldigt gefehlt hat,
b) es wiederholt nicht pünktlich gebracht
oder abgeholt wurde,
c) die
Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen
Regelungen der Betreuungsvereinbarung
verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht
einhalten,
d) das Kind aufgrund schwerer
Verhaltensstörungen sich oder anderen gefährdet, insbesondere wenn eine
heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
e) die Personensorgeberechtigten ihrer
Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung
innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
f) sonstige schwerwiegende Gründe im
Verhalten des Kindes oder der
Personensorgeberechtigten
gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(2) Vor dem Ausschluss sind die
Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeitrat (§
3) zu hören.
§ 8 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die
Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der
Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes
mitzuteilen, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied
der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die
Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann
verlangt werden, dass die Gesundung durch eine Bescheinigung des behandelnden
Arztes nachgewiesen wird.
§ 9 Öffnungszeiten, Kernzeiten, Verpflegung
(1)
Die Öffnungszeiten und die Ferien
der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde Kammeltal bzw. der
Kindergärten rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht. Dies gilt insbesondere
auch für die Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu Buchen
ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3).
Die pädagogische
Kernzeit in den Kindergärten wird für Kinder bis zur Einschulung auf die Zeit
von täglich 08:15 Uhr bis 12:15 Uhr festgelegt.
(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den
gesetzlichen Feiertagen und an den durch die Kindertageseinrichtung bekannt
gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.
(3) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten
werden von der Gemeinde Kammeltal bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung
rechtzeitig bekannt gegeben.
(4)
Kinder, die die Kindergärten
Ettenbeuren und Wettenhausen besuchen können in den Kindertageseinrichtungen
ein Mittagessen einnehmen. Diese ist kostenpflichtig, der Preis kann im
jeweiligen Kindergarten erfragt werden.
(5) Werden Flachen- und Gläschennahrung,
Windeln oder besondere Pflegemittel für das zu betreuende Kind benötigt, sind
diese der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Buchungszeiten
(1) Die Mindestbuchungszeiten betragen:
a) Kindergarten:
Entsprechend
der in § 9 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten pädagogischen Kernzeit.
b) Kinderhort:
10
Stunden pro Woche
c) Kinderkrippe:
15
Stunden pro Woche
(2) Die tatsächlichen Buchungszeiten können
in der Eingewöhnungsphase der Kinder von den vereinbarten Buchungszeiten nach
unten abweichen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung
von Gebühren, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht
genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung der Buchungszeit an
anderen Tagen verrechnet werden.
§ 11 Mitwirkung der
Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende
(1) Die Kindertageseinrichtungen kann ihre
Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das
angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die
Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch
Sorge zu tragen.
(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und
Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die
Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig
veranstalteten Elterngespräche zu besuchen.
(3) Die Termine für Elterngespräche werden
durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet
hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
§
12 Betreuung auf dem Wege
Die Personensorgeberechtigten haben für die
Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu
sorgen. Kindergartenkinder müssen vor Ende der Öffnungszeiten persönlich
abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zum und vom
Kindergarten, sowie für die Schulkinder auf dem Weg vom Kindergarten zur Schule
und zurück, liegt bei den Personensorgeberechtigten.
§
13 Unfallversicherungsschutz
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei
Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des
Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im
gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete
Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase
(Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben
Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§
14 Haftung
(1) Die Gemeinde Kammeltal haftet für
Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen
entsteht, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die
mitgebrachten Sachen (Hausschuhe, Taschen, Kleidung usw.) zu kennzeichnen. Für
ein Abhandenkommen oder Beschädigungen der mitgebrachten Sachen haftet die
Trägerin nicht.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die
Gemeinde Kammeltal für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die
Gemeinde Kammeltal zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für
Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
§
15 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 05.12.2012 außer Kraft.
Kammeltal, 23.07.2019
GEMEINDE KAMMELTAL
Kiermasz
Erster Bürgermeister