Beschluss:
Die Gemeinde
Kammeltal beabsichtigt, die Straßen „Dorfstraße“, „Zum Oberdorf“,
„Kellerbergweg“ in Egenhofen erstmalig herzustellen. Nach § 125 des
Baugesetzbuchs (BauGB) setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.d. §
127 Absatz 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht
vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden,
wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen
entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes und des
Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dies
wurde bei den Infoveranstaltungen berücksichtigt. Die Anregungen der
Bürgerschaft im Hinblick auf Parkplätze, Grünanlagen und die Gestaltung des
Maibaumplatzes wurden weitestgehend aufgegriffen. Die Thematik überfahrbare
Gehwege wurde zugunsten der Verkehrssicherheit der Fußgänger abgewogen.
Der Ausbau der o.g.
Straßen ist als Standardausbau vorgesehen; auf städtebauliche Akzente wird
verzichtet. Die Höhe der Gesamtkosten wird dadurch auf das Minimalmaß
reduziert, um die finanzielle Belastung der Anlieger so gering wie möglich zu
halten. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des Vollzugs Möglichkeiten (z.B.
durch Ratenzahlung), in jedem Einzelfall eine finanzielle Überforderung zu
verhindern.
Unter
Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist festzustellen,
dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen im
Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher
erfüllt.