Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 6

Beschluss:

Die Gemeinde Kammeltal beabsichtigt, die Straßen „Dorfstraße“, „Zum Oberdorf“, „Kellerbergweg“ in Egenhofen erstmalig herzustellen. Nach § 125 des Baugesetzbuchs (BauGB) setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Absatz 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dies wurde bei den Infoveranstaltungen berücksichtigt. Die Anregungen der Bürgerschaft im Hinblick auf Parkplätze, Grünanlagen und die Gestaltung des Maibaumplatzes wurden weitestgehend aufgegriffen. Die Thematik überfahrbare Gehwege wurde zugunsten der Verkehrssicherheit der Fußgänger abgewogen.

Der Ausbau der o.g. Straßen ist als Standardausbau vorgesehen; auf städtebauliche Akzente wird verzichtet. Die Höhe der Gesamtkosten wird dadurch auf das Minimalmaß reduziert, um die finanzielle Belastung der Anlieger so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des Vollzugs Möglichkeiten (z.B. durch Ratenzahlung), in jedem Einzelfall eine finanzielle Überforderung zu verhindern.

Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen im Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind daher erfüllt.