Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3

Beschluss:

1.    Der Gemeinderat stimmt der vorgestellten Planung zu.

2.    Die Gemeinde Kammeltal beabsichtigt, die Straßen „Zum Oberdorf“, „Dorfstraße“, „Kellerbergweg“ und „Kapellenweg“ in Egenhofen erstmalig herzustellen. Nach § 125 des Baugesetzbuchs (BauGB) setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Absatz 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen nach § 125 Absatz 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Absatz 7 BauGB). Die o.g. Straßen liegen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Vorliegend handelt es sich bei den o.g. Straßen um solche, deren Verlauf sich an der vorhandenen Bebauung orientiert. Der Ausbau soll mit einer Fahrbahnbreite von 5,75 m, in der im Vortrag von Herrn Friderich vorgestellten Bauklasse erfolgen, jedoch wird der Kapellenweg wie der Kellerbergweg in einer Bauklasse von 1,0 bis 1,8 hergestellt. Zudem soll gemäß der Planung des IB Thielemann & Friderich zur Sicherheit der Fußgänger ein nicht überfahrbarer Gehweg mit einer Breite von 1,50 m angelegt werden. Das vorhandene Abwassersystem wird erneuert. Der Ausbau der o.g. Straßen ist als Standardausbau vorgesehen. Auf städtebauliche Akzente wird mit Ausnahme des Maibaumplatzes verzichtet. Die Höhe der Gesamtkosten wird dadurch auf das Minimalmaß reduziert, um die finanzielle Belastung der Anlieger so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des Vollzugs Möglichkeiten (z.B. durch Ratenzahlung), in jedem Einzelfall eine finanzielle Überforderung zu verhindern. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und den privaten Belangen im Einklang steht. Die Voraussetzungen des § 125 Absatz 2 BauGB sind daher erfüllt.